Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.


Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Fotograf verpflichtet sich, Rohdaten sorgfältig aufzubewahren. Für Beschädigung und Vernichtung der Rohdaten haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Fotos durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
  6. Gutscheine können leider nicht zurück genommen werden.
  7. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Fotos schriftlich beim Fotografen geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge beim Fotografen.
  9. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
  10. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.
  11. Der Fotograf kommt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner in der vereinbarter First nach, sonst hat der Vertragspartner von 10 bis 20 Prozent einen Preisnachschlass verlangen.

Urheberrecht, Rechtsübertragung

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den digitalen Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Fotos sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Vertragspartners bestimmt. Die Übertragung von kommerziellen Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Übertragung der Nutzungsrechte von Vertragspartner auf Dritte (zB an Verlage, Onlineplattformen etc) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fotograf – Email ausreichend.
  4. Fotograf überträgt Vertragspartner seine im Zusammenhang mit dem Shooting und dem Bildmaterial entstehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte für die nichtkommerziellen Nutzung. Fotograf überträgt diese Rechte ausschließlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich (d.h. alle Medien physischer und nichtphysischer Art) unbeschränkt, sofern nicht ausdrücklich (hier) abweichend geregelt. Eine Übertragung von Eigentumsrechten erfolgt nicht.
  5. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
  6. Unberührt von der vorstehenden Rechtsübertragung bleibt das Recht von Fotograf das Bildmaterial im Rahmen seiner nichtkommerziellen Eigenwerbung (Mappen, Online-Präsenz, eigene Ausstellungen etc) zu verwenden, sofern nicht wesentliche Interessen von Vertragspartner entgegenstehen. Ist Vertragspartner mit einer solchen Verwendung durch Fotograf nicht einverstanden hat er ihm dies unmittelbar schriftlich mitzuteilen.
  7. Eine Nutzung des Bildmaterials durch Vertragspartner ist nur in der Fassung zulässig, in der Fotograf Vertragspartner das Bildmaterial zuletzt überlassen hat und in der es von Vertragspartner abgenommen wurde. Montagen, fototechnische Verfremdungen, Farbkorrekturen und sonstige Bearbeitungen sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Korrekturen, die der Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen dienen. Eine Veröffentlichung der Bilder in Ausschnitten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fotograf – Email ausreichend.
  8. Bei der Verwertung der Fotos kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Fotos genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  9. Rohdaten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Rohdaten an den Vertragspartner erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.

Leistung und Gewährleistung

  1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
  2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
  4. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

Zusicherung, Einwilligungen, Drittrechte

  1. Fotograf versichert, dass er ohne Zustimmung von Vertragspartner keinem Dritten Rechte am Material einräumt.
  2. Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung durch Vertragspartner. Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass seine Art der Nutzung des Bildmaterials keine Rechte Dritter, insbes. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte etc. verletzt.

Produktion

  1. Werden von Fotograf Bildmaterial unter Verwendung von Vorlagen (Objekte, Bilder, Grafiken etc.) angefertigt, der Vertragspartner Fotograf zur Verfügung stellt garantiert Vertragspartner, dass diese Vorlagen verwendet werden dürfen und von Rechten Dritter frei sind. Sollten Rechte Dritter an den Vorlagen bestehen und Ersatzansprüche gegen Fotograf geltend gemacht werden stellt Vertragspartner Fotograf von einer Inanspruchnahme durch Dritte und von damit verbundenen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei.
  2. Muss Fotograf für die Durchführung der Produktion Verträge mit Dritten abschließen (z.B. Location-Anmietung, Modelle etc.) ist Fotograf berechtigt, derartige Verträge in Abstimmung mit Vertragspartner im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners abzuschließen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
  3. Fotograf legt Vertragspartner das Bildmaterial vorsortiert (Aussortierung unbrauchbarer Bilder) zur Auswahl vor. Mit der Überlassung des Bildmaterials zur Sichtung werden keinerlei Rechte auf Vertragspartner übertragen. Vertragspartner wählt im Rahmen des vereinbarten Auftragsvolumens Bilder aus, die gemäß Vertrag von Fotograf zu bearbeiten sind. Rügt Vertragspartner Mängel nicht schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Übersendung der bearbeiteten Bilder, gelten die Bilder als abgenommen und mängelfrei.

Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Honorar

  1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar bzw. eine Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Fotografen.
  3. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
  4. Hat der Vertragspartner dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Vertragspartner während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  5. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  6. Ist zwischen den Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart und wird die für den Auftrag vorgesehene Zeit aus Gründen, die Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist das Pauschalhonorar entsprechend im Verhältnis zum ursprünglichen Zeitaufwand und Honorar anzupassen. Maßgeblich für die Bestimmung ist die vereinbarte voraussichtliche Dauer des Fotoshootings.
  7. Die Rechtsübertragung gemäß nachstehender Ziffer erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung und mit Erstattung aller von Vertragspartner zu erstattenden Nebenkosten.
  8. Wenn Vertragspartner aus welchen Gründen die vereinbarter First verkürzen verlanget, hat der Fotograf das Recht den Werklohn (Honorar) bis 50% erhöhen.

Zahlung

  1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
  3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
  4. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

Schlussbestimmungen

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und insgesamt unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Die Aufhebung und Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis und die Aufhebung dieser Klausel.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.